Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDVDV§ 35 Mündliche Abschlussprüfung
Stand: 03.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/35#abs-1 (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/35#abs-2 (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/35#abs-3 (3) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/35#abs-4 (4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.